Der Antrag des Klägers, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt für eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2018 beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 9. April 2018 wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2018 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2016 zurückgewiesen. Am 8. März 2018 ist ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen, mit dem Antrag, das Verfahren nach näherer Maßgabe nach § 321a ZPO fortzuführen. Eine Begründung war beigefügt. An diesem Tag ist auch ein Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts beim Bundesgerichtshof eingegangen mit der Begründung, dass seine beim Bundesgerichtshof als Rechtsanwältin zugelassene Prozessbevollmächtigte eine Anhörungsrüge nicht erstellen wolle. Andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte seien nicht zum Tätigwerden bereit gewesen.
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