Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. September 2018 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
Streitwert: 7.735 €
I. Der Beklagte zeichnete im November 1999 eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter mit Gewinn- und Verlustbeteiligung an der N. AG. Es handelte sich um die Vertragsart Classic mit nominal 30.000 DM und Classic plus ebenfalls mit nominal 30.000 DM. Der Gesellschaftsvertrag enthielt u.a. folgende Regelungen:
"§ 6 Beteiligung am Vermögen (stille Reserven und Geschäftswert)
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|