OLG Hamm - Urteil vom 28.01.2021
21 U 68/14
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 408
NZBau 2021, 389
ZfBR 2022, 120
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 28.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 4/13

Anspruch auf Architektenhonorar und Erstattung vorgerichtlicher AnwaltskostenErklärung einer Aufrechnung wegen Planungsfehlern

OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 21 U 68/14

DRsp Nr. 2021/2916

Anspruch auf Architektenhonorar und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten Erklärung einer Aufrechnung wegen Planungsfehlern

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.02.2014 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.230,33 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 77 % und der Beklagte zu 23 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Die Klägerin ist Architektin. Sie begehrt vom Beklagten, der Geschäftsführer der T Bauträger GmbH ist, restliches Architektenhonorar und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Zunächst hatte die Klägerin aufgrund eines mit der T Bauträger GmbH geschlossenen schriftlichen Architektenvertrages vom 15.04.2010 Architektenleistungen für deren Bauvorhaben Jweg 00 in C erbracht. Die daraus resultierenden Honorarforderungen der Klägerin wurden - wenngleich zumindest teilweise mit Verzögerungen - beglichen und sind hier nicht streitgegenständlich.

1. 2.