Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.02.2014 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.230,33 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 77 % und der Beklagte zu 23 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
A.
Die Klägerin ist Architektin. Sie begehrt vom Beklagten, der Geschäftsführer der T Bauträger GmbH ist, restliches Architektenhonorar und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Zunächst hatte die Klägerin aufgrund eines mit der T Bauträger GmbH geschlossenen schriftlichen Architektenvertrages vom 15.04.2010 Architektenleistungen für deren Bauvorhaben Jweg 00 in C erbracht. Die daraus resultierenden Honorarforderungen der Klägerin wurden - wenngleich zumindest teilweise mit Verzögerungen - beglichen und sind hier nicht streitgegenständlich.
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