OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.04.2021
U (Kart) 14/20
Normen:
GWB § 33 Abs. 1; GWB § 33 Abs. 3; GWB § 33a; GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1;

Anspruch auf Abschluss eines Zentralregulierungsvertrages zu handelsüblichen Preisen und KonditionenKartellrechtliches DiskriminierungsverbotKartellrechtliches BehinderungsverbotVorwurf der sachwidrigen Differenzierung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen U (Kart) 14/20

DRsp Nr. 2021/11265

Anspruch auf Abschluss eines Zentralregulierungsvertrages zu handelsüblichen Preisen und Konditionen Kartellrechtliches Diskriminierungsverbot Kartellrechtliches Behinderungsverbot Vorwurf der sachwidrigen Differenzierung

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Mai 2020 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten beider Rechtszüge fallen der Klägerin zur Last.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegenSicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 800.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 33 Abs. 1; GWB § 33 Abs. 3; GWB § 33a; GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.