BVerwG - Beschluss vom 24.03.2021
4 BN 46.20
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 11 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 4;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 49/16

Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel als ein wirksames Ziel der Raumordnung

BVerwG, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 4 BN 46.20

DRsp Nr. 2021/8933

Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel als ein wirksames Ziel der Raumordnung

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 11 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 4;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.