VG Stuttgart - Urteil vom 30.03.2021
2 K 5949/20
Normen:
BauGB § 14; BauGB § 17 Abs. 1 S. 1; BauGB § 17 Abs. 1 S. 2; BauGB § 17 Abs. 1 S. 3; BauGB § 17 Abs. 2; BauNVO 1977 § 6; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Anrechnung der Zurückstellung eines Bauantrags; Individualsperre; Kerngebietstypische Vergnügungsstätte; Trading-Down-Effekt; Veränderungssperre; Wettannahmestelle; Wettbüro; Wiederholtes Stellen von Bauanträgen

VG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2021 - Aktenzeichen 2 K 5949/20

DRsp Nr. 2021/8119

Anrechnung der Zurückstellung eines Bauantrags; Individualsperre; Kerngebietstypische Vergnügungsstätte; Trading-Down-Effekt; Veränderungssperre; Wettannahmestelle; Wettbüro; Wiederholtes Stellen von Bauanträgen

1. Zur Kerngebietstypik von Wettbüros mit unterschiedlichen Nutzflächen und Ausstattungen. 2. Der Bereich einer Theke eines Wettbüros oder einer Wettannahmestelle, an welcher Wettscheine angenommen und Wettgewinne ausgezahlt werden, ist deren Nutzfläche hinzuzurechnen. 3. Von einer fortbestehenden Planungsabsicht einer Gemeinde kann auch nach Verstreichenlassen eines Zeitraums von mehr als 20 Jahren zwischen dem Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplans und dem Erlass einer Veränderungssperre auszugehen sein, wenn die Gemeinde während dieses Zeitraums für das zu überplanende Gebiet eine Sanierungssatzung beschlossen hatte. 4. Bei Erlass einer Individualsperre, welche sich lediglich auf ein Grundstück bezieht, kann eine Berücksichtigung der rechtlichen Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB bereits bei der Bemessung der normativen Geltungsdauer der Veränderungssperre erfolgen und damit eine "weitere" Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ausschließen. Allerdings setzt dies voraus, dass das hinreichend bestimmt aus der Satzung hervorgeht.