OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2022
7 B 1842/21
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 465/21

Anordnung einer Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit in Wohneinheiten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2022 - Aktenzeichen 7 B 1842/21

DRsp Nr. 2022/3951

Anordnung einer Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit in Wohneinheiten

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1777/21 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25.3.2021 zur Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit in Wohneinheiten anzuordnen.