OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.01.2006
I-22 W 36/05
Normen:
ZPO § 96 § 494a ;
Fundstellen:
BauR 2006, 867
MDR 2006, 1253
OLGReport-Düsseldorf 2006, 377
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 24.10.2005

Anordnung einer Frist zur Klageerhebung gemäß § 494a ZPO

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2006 - Aktenzeichen I-22 W 36/05

DRsp Nr. 2006/21312

Anordnung einer Frist zur Klageerhebung gemäß § 494a ZPO

Eine Anordnung gemäß § 494a Abs. 1 ZPO ergeht nicht, wenn der Hauptsacheanspruch durch eine Handlung des Antragsgegners gegenstandslos geworden ist.

Normenkette:

ZPO § 96 § 494a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin (Beschwerdeführerin) als Generalunternehmerin mit der Errichtung eines Autohauses beauftragt. In der Ausstellungshalle waren durch einen Subunternehmer der Antragsgegnerin Estrich aufgebracht und Fliesen verlegt worden. In dem von der Antragstellerin eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahren hat der Sachverständige B. festgestellt, dass der Estrich mangelhaft war und nicht der einschlägigen DIN-Norm entsprach. Er hat ermittelt, dass etwa 7% der verlegten Fliesen hohl lägen oder beschädigt seien. In der Folgezeit hat die Antragsgegnerin Mängelbeseitigungsarbeiten durchgeführt, nachdem die Parteien zuvor die grundsätzliche Bereitschaft der Antragsgegnerin zur Durchführung der Sanierung erörtert sowie die Art. und Weise der Arbeiten während des laufenden Geschäftsbetriebes des Autohauses abgesprochen und in einem Aktenvermerk vom 26.1.2005 (Akte Landgericht Krefeld, 12 O 78/05, Anlagenheft, Anlage K17) festgehalten haben.