VGH Bayern - Beschluss vom 11.02.2021
9 ZB 18.2293
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 17.738

Anordnung der Beseitigungung einer Holzlege im Außenbereich

VGH Bayern, Beschluss vom 11.02.2021 - Aktenzeichen 9 ZB 18.2293

DRsp Nr. 2021/5914

Anordnung der Beseitigungung einer Holzlege im Außenbereich

Einen Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinn "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung darstellen, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahren als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.