VGH Bayern - Beschluss vom 16.02.2021
6 CS 20.3153
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 128;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 2 S 20.2023

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den Erschließungsbeitragsbescheid

VGH Bayern, Beschluss vom 16.02.2021 - Aktenzeichen 6 CS 20.3153

DRsp Nr. 2021/5016

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den Erschließungsbeitragsbescheid

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. Dezember 2020 - Au 2 S 20.2023 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 765,25 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 128;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen den stattgebenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. Dezember 2020, mit dem dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Erschließungsbeitragsbescheid vom 7. September 2020 in Höhe eines Beitragsanteils von 3.061 € stattgegeben worden ist.