OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.02.2019
7 B 1360/18
Normen:
BauGB § 2 Abs. 4; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UVPG § 2 Abs. 6 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 770
DVBl 2019, 790
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 630/18

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung; Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2019 - Aktenzeichen 7 B 1360/18

DRsp Nr. 2019/4093

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung; Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 30.8.2018 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Münster anhängigen Klage - 2 K 7095/17 - gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30.10.2017 (Aktenzeichen: 63-01008/2016) wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 4; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UVPG § 2 Abs. 6 Nr. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner bei dem Verwaltungsgericht Münster anhängigen Klage - 2 K 7095/17 - gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 30.10.2017 für das Vorhaben des sog. H.-centers weiterverfolgt, ist begründet.

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller, der Sondereigentümer einer in der Nähe der geplanten Zufahrt zu dem Vorhaben gelegenen Wohnung ist, unstreitig antragsbefugt.