BGH - Beschluss vom 11.01.2022
KVZ 87/20
Normen:
GWB § 69 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 04.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen VI-2 Kart 1/20 (V)

Anhörungsrüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BGH, Beschluss vom 11.01.2022 - Aktenzeichen KVZ 87/20

DRsp Nr. 2022/2491

Anhörungsrüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 21. September 2021 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Normenkette:

GWB § 69 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 21. September 2021 hat der Senat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. November 2020 zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, und beantragt, das Verfahren fortzusetzen.

II. Die gemäß § 69 Abs. 2 GWB zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin, der Senat habe entscheidungserheblichen Vortrag übergangen, der eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erfordert hätte. Die Beschwerdeführerin zeigt entsprechenden Vortrag im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde schon nicht auf. Soweit sie die Frage nach der Übertragbarkeit der im Fusionskontrollrecht der Union bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten auf das deutsche Recht aufgeworfen hat, hat der Senat diesen Vortrag beschieden.