Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Über die Anhörungsrüge ist durch den Berichterstatter zu entscheiden, der aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten (§§
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2016 -
Die Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.
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