OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.02.2022
1 A 348/22
Normen:
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1819/18

Anhörungsrüge wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.R.d. Entscheidung des Gerichts über einen Zulassungsantrag

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 1 A 348/22

DRsp Nr. 2022/3314

Anhörungsrüge wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.R.d. Entscheidung des Gerichts über einen Zulassungsantrag

Eine (hier mit der Anhörungsrüge geltend gemachte) Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Oberverwaltungsgericht fünf Monate nach Übermittlung der Erwiderungsschrift über den Zulassungsantrag des Klägers entscheidet, ohne dies vorher anzukündigen.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Über die Anhörungsrüge ist durch den Berichterstatter zu entscheiden, der aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO entsprechend) die angegriffene Entscheidung vom 31. Januar 2022 getroffen hat. Zuständig für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist, da diese der Selbstkontrolle dient, nämlich das Ausgangsgericht in der Besetzung, in der die Ausgangsentscheidung ergangen ist, wie sie sich aufgrund der aktuellen Verteilung der Geschäfte ergibt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2016 - 1 E 250/16 -, juris, Rn. 1 f., m. w. N.

Die Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.