BVerwG - Beschluss vom 30.01.2020
8 PKH 1.20 (8 PKH 8.19)
Normen:
VwGO § 152a;

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung; Vorliegen einer verfassungswidrige Überraschungsentscheidung

BVerwG, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 8 PKH 1.20 (8 PKH 8.19)

DRsp Nr. 2020/3802

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung; Vorliegen einer verfassungswidrige Überraschungsentscheidung

Es begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Gericht das Vorbringen einer Partei in Erwägung gezogen, sich aber der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch die Partei nicht angeschlossen hat.

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 9. Januar 2020 werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a;

Gründe

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers haben keinen Erfolg.

1. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2020 das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).