VGH Bayern - Beschluss vom 16.03.2020
15 ZB 20.293
Normen:
VwGO § 108 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; BV Art. 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 16.1173

Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der Berufung; Keine Versagung des rechtlichen Gehörs durch eine unterbliebene Inaugenscheinnahme

VGH Bayern, Beschluss vom 16.03.2020 - Aktenzeichen 15 ZB 20.293

DRsp Nr. 2020/5414

Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der Berufung; Keine Versagung des rechtlichen Gehörs durch eine unterbliebene Inaugenscheinnahme

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rügeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Normenkette:

VwGO § 108 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; BV Art. 91 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen erteilte Baugenehmigungen für den Umbau, die Erweiterung und die Nutzungsänderung eines bestehenden Gewerbegebäudes in ein Boardinghaus auf dem angrenzenden Baugrundstück. Mit Urteil vom 4. Oktober 2018 (RN 6 K 16.1173) hatte das Verwaltungsgericht Regensburg die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage mit dem Antrag, die einschlägigen Baugenehmigungsbescheide aufzuheben, abgewiesen. Am 22. Januar 2020 (15 ZB 18.2547) lehnte der Senat den von den Klägern gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss ab. Mit der hiergegen gerichteten Anhörungsrüge verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.