VGH Bayern - Beschluss vom 22.01.2018
8 ZB 17.1590
Normen:
VwGO § 152a; BayStrWG Art. 18;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 16.1361

Anhörungsrüge (begründet); Sondernutzung zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern; Anforderungen an die Antragstellung (prüffähige Unterlagen); Standortbeschreibung

VGH Bayern, Beschluss vom 22.01.2018 - Aktenzeichen 8 ZB 17.1590

DRsp Nr. 2018/12279

Anhörungsrüge (begründet); Sondernutzung zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern; Anforderungen an die Antragstellung (prüffähige Unterlagen); Standortbeschreibung

Tenor

I.

Das Verfahren wird fortgeführt.

II.

Der Beschluss des Senats vom 1. August 2017 - 8 ZB 17.1015 - wird aufrechterhalten.

Normenkette:

VwGO § 152a; BayStrWG Art. 18;

Gründe

I.

Die Anhörungsrüge der Klägerin hat zwar Erfolg, führt aber nicht zur Zulassung der Berufung.

1. Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) ist zulässig und begründet. Zu Recht rügt die Klägerin, dass der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat, ohne ihr zuvor Gelegenheit zu geben, zur Frage der Unbestimmtheit ihres Antrags auf Sondernutzung vom 3. Juni 2016 Stellung zu nehmen.

Hat eine Anhörungsrüge Erfolg, ist das Beschwerdeverfahren fortzuführen (§ 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einer hierüber zu treffenden förmlichen Senatsentscheidung bedarf es nicht (OVG NW, B.v. 14.7.2017 - 13 A 1519/17.A - juris Rn. 3 m.w.N.).