VGH Hessen - Beschluss vom 30.03.2017
6 B 870/17.R
Normen:
VwGO § 152a; VwGO § 80 Abs. 7;
Fundstellen:
DÖV 2017, 788
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 3636/16

Anhörungsrüge

VGH Hessen, Beschluss vom 30.03.2017 - Aktenzeichen 6 B 870/17.R

DRsp Nr. 2017/6319

Anhörungsrüge

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO geht einem Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vor.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 1. März 2017 - 6 B 565/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

VwGO § 152a; VwGO § 80 Abs. 7;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Insbesondere ist kein anderer Rechtsbehelf (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) gegen die Entscheidung des Senats vom 1. März 2017 gegeben, durch den eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden könnte.