VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.06.2017
8 S 1041/17
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; Streitwertkatalog 2013 Nr. 9.7.1;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3613/16

Angemessene Erfassung der Bedeutung einer störungspräventiven Baunachbarklage für einen immissionsträchtigen Betrieb durch den im Streitwertkatalog vorgeschlagenen Wert; Orientierung des Streitwerts einer solchen Klage an dem wirtschaftlichen Interesse an dem (uneingeschränkten) Fortbestand des Betriebs bzw. an der Vermeidung nachträglicher Anordnungen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2017 - Aktenzeichen 8 S 1041/17

DRsp Nr. 2017/8859

Angemessene Erfassung der Bedeutung einer störungspräventiven Baunachbarklage für einen immissionsträchtigen Betrieb durch den im Streitwertkatalog vorgeschlagenen Wert; Orientierung des Streitwerts einer solchen Klage an dem wirtschaftlichen Interesse an dem (uneingeschränkten) Fortbestand des Betriebs bzw. an der Vermeidung nachträglicher Anordnungen

Die Bedeutung einer störungspräventiven Baunachbarklage für einen immissionsträchtigen Betrieb wird mit dem in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für eine Baunachbarklage vorgeschlagenen Wert von EUR 7.500,-- bis 15.000,-- regelmäßig nicht angemessen erfasst. Der Streitwert einer solchen Klage hat sich an dem (darüber hinausgehenden) wirtschaftlichen Interesse an dem (uneingeschränkten) Fortbestand des Betriebs bzw. an der Vermeidung nachträglicher Anordnungen (vgl. § 24 BImSchG) zu orientieren (vgl. Nrn. 19.1.6 u. 19.1.7 des Streitwertkatalogs 2013; im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.02.2010 - 5 S 1777/09 zum Streitwertkatalog 2004).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. März 2017 - 7 K 3613/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; Streitwertkatalog 2013 Nr. 9.7.1;

Gründe