Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen I - des Landgerichts Kiel vom 28. August 2020, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern gegenüber künftig zu unterlassen,
2. II. III.
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