SchlHOLG - Urteil vom 16.07.2021
6 U 53/20
Normen:
UWG § 8; UWG § 3; UWG § 3a; TKTransparenzV § 1; TKTransparenzV § 2 Abs. 1; TKG § 44 Abs. 1 S. 1; TKG § 44 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 HKO 110/19

Angebot von TelekommunikationsdienstleistungenUnlautere geschäftliche Handlungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines ProduktinformationsblattsZurverfügungstellung einer Information ab dem Beginn der Vermarktung in leicht zugänglicher Form

SchlHOLG, Urteil vom 16.07.2021 - Aktenzeichen 6 U 53/20

DRsp Nr. 2022/3089

Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen Unlautere geschäftliche Handlungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines Produktinformationsblatts Zurverfügungstellung einer Information ab dem Beginn der Vermarktung in leicht zugänglicher Form

Orientierungssätze: Ein Produktinformationsblatt iSv § 2 Abs. 1 TKTransparenzV über Telekommunikationsdienstleistungen muss nicht nur auf solchen Internetseiten zur Verfügung gestellt werden, von denen aus es unmittelbar zu einem Vertragsabschluss kommen kann, sondern bereits "ab dem Beginn der Vermarktung" des Angebots.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen I - des Landgerichts Kiel vom 28. August 2020, Az. 14 HKO 110/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern gegenüber künftig zu unterlassen,

2. II. III.