OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.02.2008
I-23 U 58/07
Normen:
BGB § 633 Abs. 1 a.F.; BGB § 635 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
BauR 2009, 277
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 04.04.2007

Anforderungen an Planung und Bauüberwachung eines Architekten im Hinblick auf Boden- und Wasserverhältnisse

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2008 - Aktenzeichen I-23 U 58/07

DRsp Nr. 2009/1652

Anforderungen an Planung und Bauüberwachung eines Architekten im Hinblick auf Boden- und Wasserverhältnisse

1. Im Rahmen eines Vollauftrages ist ein Architekt verpflichtet, ein in sich schlüssiges Abdichtungs- und Wasserabführungssystem unter Berücksichtigung bzw. Erforschung der Bodenbeschaffenheit zu planen und dessen Einzelheiten in hinreichend klarer und detaillierter Form in seine Planung einzubeziehen. Es genügt nicht, bei der Planung des Abdichtungssystems im Leistungsverzeichnis bzw. den Plänen auf die entsprechenden DIN-Normen Bezug zu nehmen verbunden mit dem Zusatz "für eine einwandfreie und absolut wasserdichte Ausführung trägt der Unternehmer die volle Haftung". 2. Der Bauherr muss sich grundsätzlich um baldmögliche Beseitigung aufgetretener Mängel bemühen. Zu Sanierungsbemühungen ist er aber jedenfalls solange nicht verpflichtet, wie Art und Weise einer Mängelbeseitigung ohne sein Verschulden überhaupt nicht oder jedenfalls nicht eindeutig geklärt sind. Der Bauherr darf daher regelmäßig abwarten, bis durch das Gutachten eines Sachverständigen die Ungewissheit über Art, Umfang und Ursache der Mängel sowie die Art und Weise der Mängelbeseitigung ausgeräumt ist.

Tenor: