Die Klägerin beauftragte den Beklagten im April 1992, Metallbau- und Schlosserarbeiten für ein Einkaufszentrum in L. zum Pauschalpreis von 2.060.000 DM auszuführen; die VOB/B war vereinbart.
Nach Vertragsschluß stritten sich die Parteien darüber, in welcher Höhe die Klägerin dem Beklagten eine Bürgschaft zur Verfügung zu stellen hatte. Nach der Behauptung des Beklagten war es ein Betrag von 1 Mio. DM. Im Anschluß an einen Schriftwechsel im Mai 1992 übergab die Klägerin dem Beklagten eine Bürgschaftsurkunde vom 3. Juni 1992 über 500.000 DM. Im August 1992 lehnte sie eine weitere Bürgschaft über dieselbe Höhe ab, während der Beklagte darauf bestand. Mit Schreiben vom 15. September 1992 teilte er ihr u.a. mit:
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