OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.10.2022
3 M 106/22
Normen:
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 29.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 382/22

Anforderungen an gerichtliche Befassung mit Ausführungen des Antragstellers für Anhörungsrüge

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2022 - Aktenzeichen 3 M 106/22

DRsp Nr. 2022/16093

Anforderungen an gerichtliche Befassung mit Ausführungen des Antragstellers für Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO erhobene Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2022, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. August 2022 zurückgewiesen wurde, mit dem der Antrag der Antragstellerin festzustellen, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin vom 1. Juli 2022 (Az. 1 A 309/22 HAL) gegen den Ablehnungsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 30. Mai 2022 aufschiebende Wirkung entfaltet, abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg.

Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO mit der Rüge dargelegt werden.