BVerwG - Beschluss vom 04.09.2008
4 BN 9.08
Normen:
BauNVO § 9 Abs. 1; BezG (Bezirksverwaltungsgesetz Hamburg) 20 Abs. 3 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2009, 76
DVBl 2008, 1461
ZfBR 2008, 799
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 4/04

Anforderungen an eine Grundsatzrevision bei Inbezugnahme von Landesrecht; Ausschluss von Spielhallen wegen der Gefahr eines trading-down-Effekts

BVerwG, Beschluss vom 04.09.2008 - Aktenzeichen 4 BN 9.08

DRsp Nr. 2008/18634

Anforderungen an eine Grundsatzrevision bei Inbezugnahme von Landesrecht; Ausschluss von Spielhallen wegen der Gefahr eines trading-down-Effekts

1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht die Vereinbarkeit der Auslegung und Anwendung von Landesrecht mit Bundesrecht einschließlich des Bundesverfassungsrechts auf den Prüfstand gestellt werden, sondern es muss dargelegt werden, inwieweit die in Bezug genommene Norm des Bundes(verfassungs)rechts ihrerseits noch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. 2. Die Frage, ob die Voraussetzungen für den Ausschluss von bestimmten Arten der im Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Anlagen (hier: Spielhallen) vorliegen, ist keine Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern beantwortet sich nach § 1 Abs. 9 BauNVO. 3. a) Es entspricht einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung auswirken können. Die Verhinderung dieses sog. trading-down-Effekts stellt einen besonderen städtebaulichen Grund i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO dar, der den Ausschluss derartiger Vergnügungsstätten rechtfertigen kann