Die am 10. Mai 2017 als Satzung beschlossene Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Einzelhandel G.straße" wird mit Wirkung vom 26. Mai 2018 für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die erneute Veränderungssperre der Antragsgegnerin für den Geltungsbereich des Bebauungsplans "Einzelhandel G.straße".
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