Der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25. Juli 2016- VK 2 - 59/16 - wird aufgehoben, soweit der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen worden ist (Teillos 1, Fachlos C). Den Antragsgegnerinnen wird bezüglich des Teilloses 1, Fachlos C untersagt, den Zuschlag zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnern auferlegt. Sie haben zu je 1/13 zudem die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu je 1/13 den Antragsgegnerinnen auferlegt.
I.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|