OLG Rostock - Beschluss vom 12.05.2022
2 U 18/20
Normen:
MarkenG § 15 Abs. 2; MarkenG § 23 Nr. 1; UWG § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 25.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 779/16

Anforderungen an die Werbung bei Bestehen von zwei gleichnamigen Handelsunternehmen

OLG Rostock, Beschluss vom 12.05.2022 - Aktenzeichen 2 U 18/20

DRsp Nr. 2023/3553

Anforderungen an die Werbung bei Bestehen von zwei gleichnamigen Handelsunternehmen

Den Anforderungen an einen anzubringenden Hinweis auf die Verschiedenheit zweier namensgleicher Handelsunternehmen ist genügt, wenn dies leicht erkennbar und deutlich lesbar und der Unternehmensbezeichnung räumlich zugeordnet erfolgt.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 25.09.2020, Az.: 3 O 779/16 (3), wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Neben dem vorliegenden Beschluss ist auch das unter Ziffer 1 genannte Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagte insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 300.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

MarkenG § 15 Abs. 2; MarkenG § 23 Nr. 1; UWG § 5 Abs. 2;

Gründe:

I.