VGH Bayern - Beschluss vom 17.06.2021
15 N 19.1438
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7;

Anforderungen an die Umsetzbarkeit eines Bebauungsplans

VGH Bayern, Beschluss vom 17.06.2021 - Aktenzeichen 15 N 19.1438

DRsp Nr. 2021/10700

Anforderungen an die Umsetzbarkeit eines Bebauungsplans

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7;

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten (Schriftsatz der Antragsteller vom 7. Juni 2021, Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2021) beendet (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019. § 161 Rn. 6) und daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, aber auch eine durch das Nachgeben einer Partei bewirkte Herbeiführung des erledigenden Ereignisses einzubeziehen (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2020 - 8 N 15.2460 - juris Rn. 2 m.w.N.; B.v. 22.8.2018 - 15 N 18.41 - juris m.w.N.). Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen je zur Hälfte aufzuerlegen.