OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.03.2022
19 E 147/22
Normen:
VwGO § 55d S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2393/21

Anforderungen an die Übermittlung der Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 19 E 147/22

DRsp Nr. 2022/4532

Anforderungen an die Übermittlung der Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument

§ 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 55d S. 1 und S. 3;

Gründe

Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben hat.