OLG Köln - Urteil vom 26.02.2021
6 U 85/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UWG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2021, 349
GRUR-RR 2021, 281
MMR 2021, 490
NJW-RR 2021, 621
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 20/19

Anforderungen an die Transparenz für Produktinformationsblätter zu InternetanschlüssenZugangsgeschwindigkeit auf der letzten Meile

OLG Köln, Urteil vom 26.02.2021 - Aktenzeichen 6 U 85/20

DRsp Nr. 2021/3803

Anforderungen an die Transparenz für Produktinformationsblätter zu Internetanschlüssen Zugangsgeschwindigkeit auf der letzten Meile

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.07.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 14 O 20/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bonn sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 15.000 € leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UWG § 3 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.