OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.09.2021
17 W 13/21
Normen:
ZPO § 130a;
Fundstellen:
MDR 2022, 59
MDR 2022, 84
NJW 2021, 3733
WM 2021, 2309
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 397/20

Anforderungen an die Signatur eines in elektronischer Form übermittelten Schriftsatzes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2021 - Aktenzeichen 17 W 13/21

DRsp Nr. 2021/15880

Anforderungen an die Signatur eines in elektronischer Form übermittelten Schriftsatzes

Die bei einer über das beA eingereichten Beschwerdeschrift fehlende einfache Signatur durch abschließende Namenswiedergabe des verantwortenden Rechtsanwalts kann weder durch die Angabe des Wortes "Rechtsanwalt" am Ende des Schriftsatzes noch durch die Nennung des Namens des für den Prozess bevollmächtigten Rechtsanwalts im Briefkopf und als Absender ersetzt werden. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn im Briefkopf kein weiterer Rechtsanwalt genannt ist.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 28. April 2021 - 9 O 397/20 - wird verworfen.

2.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Das Rubrum wird dahingehend berichtigt, dass die Schuldnerin "P. - eine Niederlassung der B. AG" heißt.

4.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 59,70 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 130a;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Tragung der Kosten eines in der Hauptsache für erledigt erklärten Zwangsvollstreckungsverfahrens.