Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 28. April 2021 -
Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Das Rubrum wird dahingehend berichtigt, dass die Schuldnerin "P. - eine Niederlassung der B. AG" heißt.
4.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 59,70 EUR festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten um die Tragung der Kosten eines in der Hauptsache für erledigt erklärten Zwangsvollstreckungsverfahrens.
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