OVG Hamburg - Beschluss vom 08.10.2021
2 Bs 192/21
Normen:
HBauO § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2022, 626
D_V 2022, 345
NVwZ 2022, 495
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 1186/21

Anforderungen an die Mindestabstandsflächen bzgl. Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung eines Mehrfamilienhauses im Dachgeschoss bzw. Staffelgeschoss; Auslegung des Begriffs der Außenwand

OVG Hamburg, Beschluss vom 08.10.2021 - Aktenzeichen 2 Bs 192/21

DRsp Nr. 2022/1616

Anforderungen an die Mindestabstandsflächen bzgl. Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung eines Mehrfamilienhauses im Dachgeschoss bzw. Staffelgeschoss; Auslegung des Begriffs der Außenwand

1. Prüfungsgegenstand der baunachbarrechtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle ist grundsätzlich das Vorhaben, wie es sich aus dem Regelungsgehalt der Baugenehmigung ergibt. Auf die Funktion einer Fläche bzw. eines Gebäudeteils, wie sie durch die Baugenehmigung bzw. Bauvorlagen formell ausgewiesen wird, ist ausnahmsweise dann nicht abzustellen, wenn aus dem weiteren Inhalt der Baugenehmigung bzw. Bauvorlagen oder aufgrund anderweitiger Anhaltspunkte belastbar ersichtlich ist, dass die formell ausgewiesene Funktion nach der Gesamtgestaltung des Vorhabens nicht möglich oder durch den Bauherrn in Wahrheit nicht beabsichtigt, sondern lediglich für Zwecke des Genehmigungsverfahrens vorgeschoben ist. Die auf dieser Grundlage bestehenden Anhaltspunkte müssen in der Gesamtschau von solcher Deutlichkeit sein, dass es gerechtfertigt erscheint, bei der Bestimmung des Prüfungsgegenstandes nicht auf den "formellen" Inhalt der Baugenehmigung bzw. Bauvorlagen abzustellen, sondern auf einen darüber hinausgehenden Inhalt.