OLG Celle - Urteil vom 08.06.2017
13 U 53/17
Normen:
UWG § 3; UWG § 5a Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 5/17

Anforderungen an die Kennzeichnung des kommerziellen zwecks eines Beitrages auf der Internet-Plattform Instagram

OLG Celle, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 13 U 53/17

DRsp Nr. 2018/3441

Anforderungen an die Kennzeichnung des kommerziellen zwecks eines Beitrages auf der Internet-Plattform Instagram

Das Hashtag #ad genügt jedenfalls dann nicht zur Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks eines Beitrags bei Instagram oder ähnlichen sozialen Medien, wenn es sich am Ende des Beitrags und dort an zweiter Stelle von insgesamt sechs Hashtags befindet.

1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 8. März 2017 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover geändert:

Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, untersagt, im geschäftlichen Verkehr unter Einschaltung einer als Privatperson auftretenden Dritten, beispielsweise "x.", für kosmetische Produkte zu werben, ohne den geschäftlichen Zweck der Werbung für diese Produkte kenntlich zu machen, insbesondere zu werben: