1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Kläger auf rechtliches Gehör, da das Berufungsgericht ihnen nach den (rechtlich fehlerhaften) richterlichen Hinweisen in der mündlichen Verhandlung keine ausreichende Möglichkeit zu ergänzendem Vortrag zur Zulässigkeit der Teilklage eingeräumt hat.
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