BGH - Beschluß vom 24.01.2008
VII ZR 43/07
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 556
BauR 2008, 871
MDR 2008, 521
NJW 2008, 1741
NZBau 2008, 319
ZfBR 2008, 363
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 158/06
LG Hildesheim, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 399/04

Anforderungen an die Individualisierung des mit einer Teilklage geltend gemachten Anspruchs aus einem Schlussrechnungssaldo

BGH, Beschluß vom 24.01.2008 - Aktenzeichen VII ZR 43/07

DRsp Nr. 2008/4745

Anforderungen an die Individualisierung des mit einer Teilklage geltend gemachten Anspruchs aus einem Schlussrechnungssaldo

»Ein Teilbetrag aus einem Schlussrechnungssaldo kann mit einer Teilklage auch dann ohne weitere Individualisierung in zulässiger Weise geltend gemacht werden, wenn in die Schlussrechnung auch Ansprüche aus Änderungsanordnungen oder zusätzlichen Leistungen eingestellt sind.«

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Kläger auf rechtliches Gehör, da das Berufungsgericht ihnen nach den (rechtlich fehlerhaften) richterlichen Hinweisen in der mündlichen Verhandlung keine ausreichende Möglichkeit zu ergänzendem Vortrag zur Zulässigkeit der Teilklage eingeräumt hat.