OLG Hamm - Urteil vom 17.06.2008
19 U 152/04
Normen:
VOB/B § 12 Nr. 3; VOB/B § 12 Nr. 4; BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 477/03

Anforderungen an die förmliche Abnahme von Bauleistungen und einen Verzicht hierauf

OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2008 - Aktenzeichen 19 U 152/04

DRsp Nr. 2009/20646

Anforderungen an die förmliche Abnahme von Bauleistungen und einen Verzicht hierauf

1. a) Eine förmliche Abnahme erfordert in der Regel eine gemeinsame Überprüfung der Bauleistungen und die Protokollierung des Ergebnisses im Rahmen eines Abnahmetermins. b) In der Niederlegung des Ergebnisses einer gemeinsamen Baubesprechung liegt in der Regel keine förmliche Abnahme. 2. Ein Verzicht des Bauherrn auf eine förmliche Abnahme kann auch nicht darin gesehen werden, dass er diese über längere Zeit nicht verlangt.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Oktober 2004 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VOB/B § 12 Nr. 3; VOB/B § 12 Nr. 4; BGB § 631 Abs. 1;

Gründe:

I.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts Gegenteiliges ergibt.