FG Düsseldorf - Beschluss vom 20.03.2017
14 K 2779/14 G
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 2;

Anforderungen an die Festsetzung des Streitwertes im finanzgerichtlichen Verfahren

FG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2017 - Aktenzeichen 14 K 2779/14 G

DRsp Nr. 2017/5023

Anforderungen an die Festsetzung des Streitwertes im finanzgerichtlichen Verfahren

Tenor

Auf Antrag der Klägerin wird der Streitwert auf 332.208 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Der Antrag auf Festsetzung des Streitwerts ist statthaft und führt zur Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 332.208 Euro.

1. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetztes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Für den Antrag muss ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17.11.1987 VIII R 346/83, BStBl II 1988, 287, und vom 18.10.2012 IV S 17/12, BFH/NV 2013, 248). Legt ein Beteiligter - wie vorliegend die Klägerin - substantiiert dar, dass sich der Streitwert aufgrund der Besonderheiten des Streitfalles nicht eindeutig ermitteln lasse, so besteht ein Rechtsschutzinteresse für eine Streitwertfestsetzung.

2. Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).