BGH - Beschluss vom 22.03.2022
VI ZB 27/20
Normen:
ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2; ZPO § 519 Abs. 4;
Fundstellen:
DB 2022, 2088
FamRZ 2022, 1042
MDR 2022, 842
NJW-RR 2022, 716
VersR 2022, 1530
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 211/18
OLG Frankfurt/Main, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 220/19

Anforderungen an die Einreichung einer formgerechten Berufungsschrift; Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung durch eigenhändige Unterschrift eines Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 22.03.2022 - Aktenzeichen VI ZB 27/20

DRsp Nr. 2022/6450

Anforderungen an die Einreichung einer formgerechten Berufungsschrift; Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung durch eigenhändige Unterschrift eines Prozessbevollmächtigten

a) Der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz kann durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist. Voraussetzung ist freilich, dass bei Ablauf der Berufungsfrist zweifelsfrei feststeht, dass die Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk der Person zurechenbar ist, die aus der Urschrift als deren Urheber hervorgeht (Fortführung Senatsbeschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 36/09 Rn. 8 f.; BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZB 35/17 Rn. 14 f.).b) Zum Grundsatz der materiellen Subsidiarität bei unterbliebener Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2020 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.

Normenkette:

ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2; ZPO § 519 Abs. 4;

Gründe

I.