KG - Urteil vom 12.02.2008
21 U 155/06
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5; VOB/B § 6 Nr. 6; VOB/B § 16 Nr. 5 Abs. 3; BGB § 150 Abs. 1; BGB § 151; BGB § 295; BGB § 642; BGB § 779; EGBGB Art. 229 § 7 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BauR 2009, 650
IBR 2009, 68
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 206/05

Anforderungen an die Darlegung von Mehrkosten wegen fehlender Vorleistungen

KG, Urteil vom 12.02.2008 - Aktenzeichen 21 U 155/06

DRsp Nr. 2009/24693

Anforderungen an die Darlegung von Mehrkosten wegen fehlender Vorleistungen

Macht ein Bauunternehmer Mehrkosten wegen Bauzeitverlängerung aufgrund fehlender Vorleistungen anderer Unternehmer nur in Höhe der gedeckten, zeitabhängigen Baustellengemeinkosten geltend, so ist eine bauablaufbezogene Darstellung der Behinderung nicht erforderlich.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtmittels das am 9. August 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin - 23 O 206/05 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 211.804,45 EUR nebst 1% über dem SRF-Satz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 10/100 und die Beklagte 90/100 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 5; VOB/B § 6 Nr. 6; VOB/B § 16 Nr. 5 Abs. 3; BGB § 150 Abs. 1; BGB § 151; BGB § 295; BGB § 642; BGB § 779; EGBGB Art. 229 § 7 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

A.