Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtmittels das am 9. August 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin -
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 211.804,45 EUR nebst 1% über dem SRF-Satz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 10/100 und die Beklagte 90/100 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
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