Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II.Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses.
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
1.
Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die mit der Berufung erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine abweichende rechtliche Bewertung zu Gunsten der Klägerin.
a)
Die Klägerin hat hinsichtlich der mit der Abmahnung vom 26.06.2019 beanstandeten Wettbewerbsverstöße keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte. Auch steht ihr kein Anspruch auf Zahlung der diesbezüglichen Abmahnkosten zu.
aa)
Voraussetzung für einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch wäre vorliegend, dass die Parteien Mitbewerber sind. Das ist allerdings nicht feststellbar. Der Vortrag der Klägerin ist nicht schlüssig.
(1)
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