OLG Hamm - Beschluss vom 17.05.2022
4 U 61/21
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 102/19

Anforderungen an die Darlegung eines Wettbewerbsverhältnisses

OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 4 U 61/21

DRsp Nr. 2023/8540

Anforderungen an die Darlegung eines Wettbewerbsverhältnisses

Die Eigenschaft als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UBG erfordert ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Dafür reicht angesichts des Bestreitens jeglicher Vertriebstätigkeit die bloße Vorlage von Rechnungen nicht aus.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.05.2021 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Bochum - Kammer für Handelssachen - (I-16 O 102/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

1. 2. 3. a) b) c) 4. 5. 6.