VGH Bayern - Beschluss vom 09.04.2021
9 ZB 21.364
Normen:
VwGO § 152a;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 16.2345

Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

VGH Bayern, Beschluss vom 09.04.2021 - Aktenzeichen 9 ZB 21.364

DRsp Nr. 2021/7587

Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor

Der Gegenvorstellung wird nicht entsprochen.

Normenkette:

VwGO § 152a;

Gründe

Die von den Klägern erhobene Gegenvorstellung gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 21. März 2021, mit dem die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss vom 14. Januar 2021 zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung bereits deshalb unzulässig ist, weil gegen die erfolglose Anhörungsrüge nur mehr Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 152a Rn. 6). Die Verwaltungsgerichtsordnung ermöglicht jedenfalls, abgesehen von § 152a VwGO, keine Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung, was sowohl auf den Beschluss vom 14. Januar 2021 als auch auf den Beschluss vom 21. März 2021 zutrifft. Gerichtliche Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht geändert werden können, sind nicht mit außerordentlichen, nicht gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen wie der Gegenvorstellung anzugreifen (vgl. BVerwG, B.v. 4.1.2021 - 7 VR 9/20 - juris Rn. 11).