Der Gegenvorstellung wird nicht entsprochen.
Die von den Klägern erhobene Gegenvorstellung gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 21. März 2021, mit dem die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss vom 14. Januar 2021 zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung bereits deshalb unzulässig ist, weil gegen die erfolglose Anhörungsrüge nur mehr Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann (vgl. Happ in Eyermann,
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