KG - Urteil vom 11.04.2023
7 U 74/21
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB a. F. § 648a Abs. 5 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 175/18

Anforderungen an die Darlegung der Höhe der Vergütung nach vorzeitiger Kündigung eines Werkvertrages

KG, Urteil vom 11.04.2023 - Aktenzeichen 7 U 74/21

DRsp Nr. 2023/6291

Anforderungen an die Darlegung der Höhe der Vergütung nach vorzeitiger Kündigung eines Werkvertrages

Solange sich keine Anhaltspunkte für eine andere Kostenentwicklung ergeben, reicht es bei der Geltendmachung der großen Kündigungsvergütung aus, wenn der Werkunternehmer die Ersparnis auf der Grundlage seiner ursprünglichen Kalkulation berechnet. Der Werkunternehmer kann auch auf Basis eines geplanten, aber bislang nicht genehmigten Subunternehmereinsatzes jedenfalls dann abrechnen, wenn keine Anhaltspunkte für eine andere Kostenentwicklung gegeben sind. Dabei müssen derartige Anhaltspunkte für eine andere Kostenentwicklung sich bereits in einem Verhalten der Vertragsparteien vor Vertragsbeendigung manifestiert haben. Zur Berichtigung des Kostentenors von Amts wegen durch das Berufungsgericht im Hinblick auf eine Nebenintervention ausschließlich in erster Instanz.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2021, Az. 29 O 175/18, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin über die bereits durch das Landgericht erfolgte Verurteilung hinaus weitere 28.050,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2019 zu zahlen.