VGH Bayern - Beschluss vom 07.01.2020
11 ZB 19.33226
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen B 9 K 18.32113

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im asylgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen bei einer mehrfachen Begründung des angefochtenen Urteils; Verfolgungsgefahr für terroristisch relevante Ausländer wegen Handlungen und Äußerungen im Bundesgebiet; Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Anforderungen an einen Beweisantrag im Rechtssinne; Voraussetzungen für eine unzulässige Überraschungsentscheidung

VGH Bayern, Beschluss vom 07.01.2020 - Aktenzeichen 11 ZB 19.33226

DRsp Nr. 2020/2796

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im asylgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen bei einer mehrfachen Begründung des angefochtenen Urteils; Verfolgungsgefahr für terroristisch relevante Ausländer wegen Handlungen und Äußerungen im Bundesgebiet; Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Anforderungen an einen Beweisantrag im Rechtssinne; Voraussetzungen für eine unzulässige Überraschungsentscheidung

Tenor

I.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht gegeben bzw. nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt worden sind.

1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.