Die Anträge auf Zulassung der Berufung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß §
1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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