I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer des Saarlandes vom 07.04.2014 - 2 VK 01/2014 - unter Zurückweisung derselben im Übrigen teilweise abgeändert und im Tenor wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, bei Fortbestehen der Vergabeabsicht den in der Wertung verbliebenen Teilnehmern an dem streitgegenständlichen Teilnahmewettbewerb gemäß Wettbewerbsbekanntmachung vom 05.06.2013 - unter Zurückversetzung desselben insoweit - Gelegenheit zu geben, nach Bekanntgabe der beschlossenen Bewertungsmatrix binnen einer angemessenen Fristüberarbeitete Bewerbungen einzureichen.
II. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer tragen der Antragsgegner zu 2/3 und die Antragstellerin zu 1/3.
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