OLG Saarbrücken - Beschluss vom 15.10.2014
1 Verg 1/14
Normen:
GWB § 97 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 2; VOF § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2015, 730
NZBau 2015, 45
ZfBR 2015, 398
Vorinstanzen:
VK Saarland - 2 VK 01/14 - 07.04.2014,

Anforderungen an die Bewertung von Angeboten für die Vergabe von Planungsleistungen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.10.2014 - Aktenzeichen 1 Verg 1/14

DRsp Nr. 2014/15603

Anforderungen an die Bewertung von Angeboten für die Vergabe von Planungsleistungen

1.Es verstößt gegen den aus § 97 Abs. 1 GWB folgenden Transparenzgrundsatz, wenn der öffentliche Auftraggeber eingehende Teilnahmeanträge aufgrund einer Bewertungsmatrix bewertet, deren Gewichtung für die einzelnen Wettbewerbsteilnehmer weder aus der Ausschreibung noch aus den ihnen übermittelten Ausschreibungsunterlagen erkennbar oder jedenfalls ableitbar war. 2. Hiervon ist auszugehen, wenn der öffentliche Auftraggeber geforderte Referenzen nach Kriterien bewertet, die für die Bewerber nicht erkennbar waren.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer des Saarlandes vom 07.04.2014 - 2 VK 01/2014 - unter Zurückweisung derselben im Übrigen teilweise abgeändert und im Tenor wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, bei Fortbestehen der Vergabeabsicht den in der Wertung verbliebenen Teilnehmern an dem streitgegenständlichen Teilnahmewettbewerb gemäß Wettbewerbsbekanntmachung vom 05.06.2013 - unter Zurückversetzung desselben insoweit - Gelegenheit zu geben, nach Bekanntgabe der beschlossenen Bewertungsmatrix binnen einer angemessenen Fristüberarbeitete Bewerbungen einzureichen.

II. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer tragen der Antragsgegner zu 2/3 und die Antragstellerin zu 1/3.