LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 11.01.2022
2 Sa 115/21
Normen:
ZPO § 887; ZPO § 888; BGB § 305; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; MiLoG § 3; AVR-DD § 12 Anl. 1 EG 9; AVR-DD § 45;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 138/20

Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags bei ZahlungsklagenZwingende Eingruppierung bei Erfüllung eines RichtbeispielsAuslegung kirchlicher ArbeitsrechtsregelungenFunktion der Richtbeispiele der Entgeltgruppen der AVR-DD

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.01.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 115/21

DRsp Nr. 2022/15094

Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags bei Zahlungsklagen Zwingende Eingruppierung bei Erfüllung eines Richtbeispiels Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen Funktion der Richtbeispiele der Entgeltgruppen der AVR-DD

1. Einem Abrechnungsanspruch fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit iS.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn ein isolierter Abrechnungsanspruch verfolgt wird, bei dem der Umfang der Zahlungspflicht unklar bleibt (vgl. BAG, Urteil vom 12.07.2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 16, juris). 2. Wird ein in Eingruppierungsvorschriften genanntes Richtbeispiel erfüllt, ist ein Rückgriff auf die allgemeinen Merkmale nicht zulässig.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geschieht die Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind.