OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.03.2022
13 A 1745/21
Normen:
VergabeVO a.F. § 15 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 25.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen K 4045/19

Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens eines Härtefalls eines Studienbewerbers hinsichtlich der zwingenden Notwendigkeit für einen sofortigen Studienortwechsel

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2022 - Aktenzeichen 13 A 1745/21

DRsp Nr. 2022/4846

Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens eines Härtefalls eines Studienbewerbers hinsichtlich der zwingenden Notwendigkeit für einen sofortigen Studienortwechsel

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VergabeVO a.F. § 15 S. 2;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 BvR 561/19 -, NVwZ 2020, 1661 = juris, Rn. 16, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2018 - 13 A 1547/16 -, juris, Rn. 7.