Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach §
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 -
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