1. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft vom 17. November 2010 - 1 VK 13/2010 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin.
I. Die Antragsgegnerin beabsichtigt den Neubau einer Talbrücke (BW 1440) für die Bundesstraße B xx, Ortsumgehung B. Die Beteiligten streiten sich um die Rechtmäßigkeit der Wertung eines neben dem Hauptangebot abgegebenen, als „Nebenangebot Nr. 1" bezeichneten Alternativangebotes der Beigeladenen.
Die Antragsgegnerin schrieb die Baumaßnahme mit Vergabebekanntmachung vom 17. April 2010 im offenen Verfahren aus. Nach Abschnitt 11.1.9) der Vergabebekanntmachung waren Varianten/Alternativangebote zugelassen. Als Zuschlagskriterium war in Abschnitt IV.2.1) der Vergabebekanntmachung „niedrigster Preis" festgelegt.
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