Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Oktober 2017 verkündete Grundurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund -
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
II.Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; hiervon ausgenommen sind die durch die Nebenintervention der Streithelferin zu 1. verursachten Kosten, die die Streithelferin zu 1. zu tragen hat.
III. IV. V.
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