OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.06.2011
VII-Verg 15/11
Normen:
VOB/A § 12a Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
3. Vergabekammer des Bundes, vom 24.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VK 3-150/10

Anforderungen an das Verfahren bei Unklarheiten in den Vergabeunterlagen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2011 - Aktenzeichen VII-Verg 15/11

DRsp Nr. 2011/15980

Anforderungen an das Verfahren bei Unklarheiten in den Vergabeunterlagen

Enthalten die Vergabeunterlagen unterschiedliche Angaben zu den Anforderungen an die Ausführung des Auftrages, so ist es der Vergabestelle verwehrt, nach Gutdünken mal die eine oder andere Auslage zu bevorzugen, wenn ihr Gebrauch zu preislich attraktiven Angeboten führt. Vielmehr ist sie an eine auch unklare Angabe in den Vergabeunterlagen wie in der Baubeschreibung gebunden und kann diese nur in einem transparenten und regelgerechten Verfahren dadurch beseitigen, dass sie unter Bereinigung der Unklarheit mindestens allen Bietern Gelegenheit zu einer Anpassung der Angebote gibt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 24. Januar 2011 (VK 3-150/10) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Angebot der Beigeladenen zu 1 von der Wertung nicht auszuschließen ist.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens werden zu je ½ der Antragstellerin und – insoweit als Gesamtschuldnern – der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 auferlegt. Von den Verfahrensbeteiligten zur Rechtswahrnehmung oder Rechtsverteidigung getätigte Aufwendungen und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 650.000 Euro

Normenkette: