VG Oldenburg, vom 29.09.1971 - Vorinstanzaktenzeichen II A 346/70
OVG Niedersachsen, vom 05.11.1974 - Vorinstanzaktenzeichen VI A 156/71
Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme
BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - Aktenzeichen IV C 22.75
DRsp Nr. 1996/27392
Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme
1. Führt eine Baugenehmigung oder ihre Ausnutzung zu einer Wertminderung des Nachbargrundstücks, die das zumutbare Maß überschreitet, so kann darin ein im Sinne des Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - BVerwGE 32, 173 schwerer und unerträglicher Eingriff in das Eigentum liegen.2. Außenbereichsvorhaben, die an sich privilegiert sind, aber auf die Interessen Dritter nicht genügend Rücksicht nehmen, können deshalb genehmigungsunfähig sein (im Anschluß an die Urteile vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148, vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268, vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 3.67 - BVerwGE 29, 286 und vom 3. März 1972 - BVerwG IV C 4.69 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97 S. 47).3. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv- rechtlich) begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab; bei der Bemessung dessen, was den durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, kann auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden.4. Dem (objetivrechtlichen) Gebot der Rücksichtnahme kommt Drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.
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