VGH Bayern - Urteil vom 07.09.2021
1 N 18.870
Normen:
VwGO § 47; BauNVO § 10 Abs. 3 S. 3; BauNVO § 16 Abs. 3 Nr. 1; BauNVO § 19 Abs. 4; BauGB § 34; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;

Anforderungen an das Gebot der Normenklarheit in einem Bebauungsplan; Festsetzung der zulässigen Grundfläche für ein Wochenendhaus; Annahme eines Bebauungszusammenhangs

VGH Bayern, Urteil vom 07.09.2021 - Aktenzeichen 1 N 18.870

DRsp Nr. 2021/15340

Anforderungen an das Gebot der Normenklarheit in einem Bebauungsplan; Festsetzung der zulässigen Grundfläche für ein Wochenendhaus; Annahme eines Bebauungszusammenhangs

Die Gemeinde kann eine zulässige Grundfläche für Wochenendhäuser nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO festsetzen und sich für die weitere Festsetzung der Überschreitungsfläche nach § 19 Abs. 4 BauNVO auf die festgesetzte Fläche der Wochenendhäuser beziehen. Denn der Begriff der "Grundfläche der Wochenendhäuser" in § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ist nicht wesentlich anders zu verstehen als die Größe der Grundflächen gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47; BauNVO § 10 Abs. 3 S. 3; BauNVO § 16 Abs. 3 Nr. 1; BauNVO § 19 Abs. 4; BauGB § 34; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. ** "Sondergebiet Wochenendhausgebiet N********moos" der Gemeinde O*******, (nachfolgend "Bebauungsplan"), den die Antragsgegnerin in einem ergänzenden Verfahren am 21. März 2017 beschlossen und am 19. Mai 2017 bekannt gemacht hat.